Reparatur-AGB Privat

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen für gewerbliche Kunden (Reparaturbedingungen L/M-G); Stand Juli 2017

I. Allgemeines
Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständi-gen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben aufgenommen werden.
Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistun-gen zumindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen des Instandsetzungsauftrags können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten des Auf-trags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auf-tragnehmers.
Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der Werkstatt des Auftragnehmers (Erfüllungsort). Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und – soweit erforderlich – Überprüfungsfahren vorzunehmen. Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO be-steht, übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Erteilung des Auftrags den Kfz-Schein.

II. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

  1. Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preis-ansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoran-schlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich be-zeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht nochmals berech-net.
  2. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durch-geführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstan-dene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere
  • wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
  • der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
  • der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, oh-ne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.

III. Fertigstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertig-stellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungster-min mitteilen.
Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Auftraggeber eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungs-termin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschuldeter und unvor-hergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unver-schuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten wer-den, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Er-satzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschränkung der Verpflichtung des Auf-tragnehmers zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

IV. Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftragge-ber Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug (Annahmeverzug), wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersen-dung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die verein-barungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.
Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages und Zahlung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Voraus-zahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu er-wartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.
  2. Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszu-weisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages aus-geführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  3. Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig.
  5. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
  6. Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftrag-nehmer berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nachweist.

VI. Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

VII. Mängelansprüche
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten wie folgt Gewähr:

  1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Um-fang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
  3. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststel-lung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
  4. Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehler-hafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, versäum-te Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Ab-nutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Be-handlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbei-ten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
  5. Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftrag-nehmers in seinem Betrieb. Abschleppkosten werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.
  6. Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stel-lung einer Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Er-satzfahrzeuges zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – au-ßer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Die Regelung der Ziffer 8 bleibt hiervon unberührt.
  7. Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem - Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  8. Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fach-werkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nach-weislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflich-tet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst nied-rig gehalten werden.
  9. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die entgegen 7c) nicht unverzüg-lich vom Auftraggeber gemeldet wurden.

VIII. Haftung – Probefahrt

  1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmun-gen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haft-pflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab.
  2. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

IX. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

  1. An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.
  2. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragneh-mer ergebenden Streitigkeiten ist für den Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem die Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden (Erfüllungsort, § 29 ZPO).

XI. Datenschutz
Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden unter Beachtung der datenschutz-rechtlichen Bestimmungen durch den Auftragnehmer ausschließlich im Rahmen des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden Vertragsverhältnisses gespei-chert und verarbeitet und werden nicht an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers weiter gegeben.


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